Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie Speicher als Nebenleistung sind seit 1. Jänner 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke mit einer gesamten Engpassleistung bis 35 kWp – also Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden.
Das bedeutet: Für viele private PV-Anlagen sind keine Förderanträge mehr notwendig. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Jahre 2024 und 2025.
Weitere Infos und Fragen zum Nullsteuersatz bekommen Sie unter diesem Link des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).